Bundesnotarordnung
2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
(1) 1Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. 2Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für
1. | die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und | |
2. | die Führung des Verwahrungsverzeichnisses. |
(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1. | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon | ||
a) | im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse, | ||
b) | im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar, | ||
c) | im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer, | ||
2. | im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar. |
2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.
(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. 3Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.
(4) 1Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
ermächtigung § 78bAuskunft und Gebühren § 78cZentrales Testamentsregister; Verordnungs-
ermächtigung § 78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters § 78eSterbefallmitteilung § 78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister § 78gGebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister § 78hElektronisches Urkundenarchiv; Verordnungs-
ermächtigung § 78iZugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv § 78jGebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv § 78kElektronischer Notariats-
aktenspeicher; Verordnungs-
ermächtigung § 78lNotarverzeichnis § 78mVerordnungs-
ermächtigung zum Notarverzeichnis § 78nBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungs-
ermächtigung § 78oBeschwerde § 78pVideokommunikations-
system für Urkundstätigkeiten; Verordnungs-
ermächtigung § 78qGebührenerhebung für das Videokommunikations-
system § 79Organe § 80Präsidium § 81Wahl des Präsidiums § 81aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 82Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums § 83Generalversammlung § 84(weggefallen) § 85Einberufung der Generalversammlung § 86Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung § 87Bericht des Präsidiums § 88Status der Mitglieder § 89Regelung durch Satzung § 90Auskunftsrecht § 91Erhebung von Beiträgen
Rechtsprechung zu § 78j BNotO
Entscheidung zu § 78j BNotO in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 78j BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Bundesnotarkammer
- § 78o (Beschwerde)