Bundesnotarordnung
2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
(1) 1In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. 2Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5 sinngemäß. 3Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene Personen.
(2) 1In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:
1. | bis zu drei Millionen Einwohner einfach, | |
2. | bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach, | |
3. | bis zu neun Millionen Einwohner dreifach, | |
4. | über neun Millionen Einwohner vierfach. |
2Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.
(3) 1In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
ermächtigung § 78bAuskunft und Gebühren § 78cZentrales Testamentsregister; Verordnungs-
ermächtigung § 78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters § 78eSterbefallmitteilung § 78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister § 78gGebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister § 78hElektronisches Urkundenarchiv; Verordnungs-
ermächtigung § 78iZugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv § 78jGebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv § 78kElektronischer Notariats-
aktenspeicher; Verordnungs-
ermächtigung § 78lNotarverzeichnis § 78mVerordnungs-
ermächtigung zum Notarverzeichnis § 78nBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungs-
ermächtigung § 78oBeschwerde § 78pVideokommunikations-
system für Urkundstätigkeiten; Verordnungs-
ermächtigung § 78qGebührenerhebung für das Videokommunikations-
system § 79Organe § 80Präsidium § 81Wahl des Präsidiums § 81aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 82Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums § 83Generalversammlung § 84(weggefallen) § 85Einberufung der Generalversammlung § 86Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung § 87Bericht des Präsidiums § 88Status der Mitglieder § 89Regelung durch Satzung § 90Auskunftsrecht § 91Erhebung von Beiträgen
Rechtsprechung zu § 86 BNotO
Entscheidung zu § 86 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73
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