Bundesnotarordnung
2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
2. Abschnitt - Bundesnotarkammer (§§ 76 - 91) |
(1) 1Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). 2Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein.
(2) 1Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten über die bestellten Notare und Notariatsverwalter sowie über die Zuständigkeit für die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse. 2Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der Notarkammern und der Bundesnotarkammer. 3Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 4Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) 1In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
1. | die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums, | |
2. | der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die der Notar oder Notariatsverwalter seit seiner Bestellung geführt hat, | |
3. | Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1, | |
4. | der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage, | |
5. | die Kammerzugehörigkeit, | |
6. | die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs, | |
7. | die Telekommunikationsdaten, die der Notar oder Notariatsverwalter mitgeteilt hat, | |
8. | Sprachkenntnisse, soweit der Notar oder Notariatsverwalter solche mitteilt. |
2Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer vorzunehmen. 3Eintragungen zu Notarvertretungen können auch unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. 4Die Notarkammern, die Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten.
(4) 1Die zu einem Anwaltsnotar zu erhebenden Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. 2Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter oder zur Notarvertretung.
(5) 1Das Notarverzeichnis kann auch Eintragungen zu früheren Notaren, Notariatsverwaltern und vergleichbaren anderen Amtspersonen enthalten. 2Zuständig für Eintragungen zu früheren Amtspersonen sind die Notarkammern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der früheren Amtspersonen für Eintragungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständig waren. 3Zu früheren Amtspersonen sind nur die Angaben einzutragen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden erforderlich sind, die von ihnen beurkundet wurden.
(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
ermächtigung § 78bAuskunft und Gebühren § 78cZentrales Testamentsregister; Verordnungs-
ermächtigung § 78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters § 78eSterbefallmitteilung § 78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister § 78gGebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister § 78hElektronisches Urkundenarchiv; Verordnungs-
ermächtigung § 78iZugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv § 78jGebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv § 78kElektronischer Notariats-
aktenspeicher; Verordnungs-
ermächtigung § 78lNotarverzeichnis § 78mVerordnungs-
ermächtigung zum Notarverzeichnis § 78nBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungs-
ermächtigung § 78oBeschwerde § 78pVideokommunikations-
system für Urkundstätigkeiten; Verordnungs-
ermächtigung § 78qGebührenerhebung für das Videokommunikations-
system § 79Organe § 80Präsidium § 81Wahl des Präsidiums § 81aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 82Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums § 83Generalversammlung § 84(weggefallen) § 85Einberufung der Generalversammlung § 86Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung § 87Bericht des Präsidiums § 88Status der Mitglieder § 89Regelung durch Satzung § 90Auskunftsrecht § 91Erhebung von Beiträgen