Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a)   
   1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Beginn der Frist

1Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). 2Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

Rechtsprechung zu § 36 BZRG

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Querverweise

Auf § 36 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

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