Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register (§§ 41 - 43) |
Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
Rechtsprechung zu § 43 BZRG
35 Entscheidungen zu § 43 BZRG in unserer Datenbank:
- VG Minden, 17.04.2020 - 12 K 896/18
- VG Saarlouis, 13.07.2021 - 2 L 575/21
Ernennung als Soldat auf zeit, arglistige Täuschung, Verschweigen von ...
- VG Würzburg, 28.06.2019 - W 1 S 19.703
Keine Pflicht zur Angabe von bereits getilgten Verurteilungen bei Einstellung als ...
- VGH Bayern, 06.10.2016 - 11 CS 16.1523
Streit um sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis
- VG München, 13.11.2012 - M 21 K 10.3378
Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr; arglistige Täuschung bei ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
Einbürgerungsantrag; Entmakelung einer im Bundeszentralregister eingetragenen ...
- OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11
Einbürgerung; zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf ergänzende ...
- BGH, 22.04.1980 - 1 StR 625/79
Übernahmeverbot und Verwertungsverbot eines Registereintrags - Grundlagen der ...
- VGH Bayern, 28.02.2006 - 7 B 05.2202
- VGH Bayern, 10.03.2009 - 7 CE 08.3022
Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einem Disziplinarverfahren
Querverweise
Auf § 43 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 3. - Auskünfte an Behörden
- § 44 (Vertrauliche Behandlung der Auskünfte)