Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) 1Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. 2Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. 3Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29.11.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 |
pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
organisationen
Rechtsprechung zu § 47 BeamtStG
1.203 Entscheidungen zu § 47 BeamtStG in unserer Datenbank:
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