Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53)   
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Textdarstellung

  

§ 48
Pflicht zum Schadensersatz

1Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 48 BeamtStG

149 Entscheidungen zu § 48 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 48 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:

    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Redaktionelle Querverweise zu § 48 BeamtStG:

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