Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
organisationen
Rechtsprechung zu § 42 BeamtStG
55 Entscheidungen zu § 42 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG München, 20.02.2024 - M 13L DK 21.4364
(Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten, ...
- VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18
Aberkennung des Ruhegehalts
- OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller Zudringlichkeiten gegenüber ...
- VG Potsdam, 10.02.2023 - 17 K 2710/18
- VG Trier, 07.02.2018 - 3 K 7558/17
Dienstentfernung Justizvollzugsbeamter
- VGH Bayern, 30.01.2019 - 16a D 17.65
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einer vorsätzlichen Vorteilsnahme und ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 18.10.2016 - M 13L DK 15.3308
Entfernung eines Hochschullehrers aus dem Dienst wegen Vorteilsannahme und ...
- VG München, 18.10.2016 - M 13L DK 15.3308
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22
Polizeibeamter; Entfernung aus dem Dienst; Nähe zu Rockern, die Prostitution ...
- VG Münster, 17.03.2015 - 13 K 741/14
Entfernung; Polizeibeamter; Bestechlichkeit; Verlegungsantrag
- VG Magdeburg, 29.11.2012 - 8 A 12/11
Disziplinarrecht: Zurückstufung eines Polizeibeamten
Querverweise
Auf § 42 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 47 (Nichterfüllung von Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 BeamtStG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- §§ 331 ff. (Vorteilsannahme)