Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
Rechtsprechung zu § 5 BeamtStG
13 Entscheidungen zu § 5 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22
Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2017 - 4 S 1175/14
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Angehörigen des Freiwilligen ...
- VG Neustadt, 22.02.2016 - 3 K 361/15
Der Festsetzung der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 3 LB 11/17
Gleichstellung gilt auch in Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften
- AGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 1 AGH 31/22
- BVerwG, 27.09.2012 - 2 B 92.11
Aufwandsentschädigung; Erwerbseinkommen; Ehrenamtliche Tätigkeit; ...
- BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ...
- VG Magdeburg, 26.08.2013 - 8 B 13/13
Disziplinarrecht (Antrag nach § 61 Abs. 1 DG LSA; vorläufige Dienstenthebung)
- VG Saarlouis, 15.12.2009 - 2 K 103/09
Anspruch einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft gegen einen ehemaligen ...
- VG Trier, 31.10.2018 - 8 K 3369/18
Wehrleiter Bitburg: Kein Anspruch auf Bestätigung der Wiederwahl