Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | ||
a) | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||
b) | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
c) | eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | ||
besitzt, | |||
2. | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | ||
3. | die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. |
2In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 | |
07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 |
Rechtsprechung zu § 7 BeamtStG
115 Entscheidungen zu § 7 BeamtStG in unserer Datenbank:
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- VG Kassel, 30.04.2018 - 1 K 319/18
Anspruch einer Professorin auf Verbeamtung
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 4 S 1.23
Beschwerde - Konkurrentenrechtsschutzverfahren - Hochschullehrerin - rechtliches ...
- OVG Sachsen, 06.09.2021 - 2 B 253/21
Rücknahme der Ernennung; Chat-Beiträge
- OVG Bremen, 05.08.2019 - 2 B 130/19
Untersagung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers für die ausgeschriebene ...
- VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
- VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 26.21
Beamtenverhältnis auf Probe - Entlassung - Bewährung in der Probezeit - Eignung - ...
Querverweise
Auf § 7 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 38 (Diensteid)
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- § 11 (Bestellung)