Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) 1In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. 2Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 63 BetrVG
42 Entscheidungen zu § 63 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66
Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm - ...
- ArbG Köln, 22.09.2017 - 1 BV 122/17
Ordnungsgemäße Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung; Untersagung der ...
- BAG, 24.09.1968 - 1 ABR 3/68
Versetzung - Betriebsrat
- BAG, 14.03.1967 - 1 ABR 5/66
Mitbestimmung des Betriebsrats - Erste Einstellung des Arbeitnehmers - ...
- BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG
- LAG Köln, 13.06.1994 - 3 TaBV 59/93
Betriebsrat; Einstellung; Arbeitnehmer; Widerspruch; Frist
- LAG Hamm, 22.08.1990 - 3 TaBV 54/90
Betriebsrat: Wahl eines Ersatzmitglieds
- ArbG Köln, 27.04.2015 - 15 BV 315/14
Anfechtbarkeit der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung; Hinreichender ...
- LAG Hamm, 24.08.1979 - 3 Sa 362/79
- BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95
Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten
Querverweise
Auf § 63 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 (Unzulässigkeit der Kündigung)