Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit dieser Gerichte mit.
Fassung aufgrund der Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes vom 24.02.2014
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes | 24.02.2014 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
§ 62aAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschafts-
geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
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geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters