Designgesetz
Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
1Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. 2Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
Rechtsprechung zu § 63b DesignG
5 Entscheidungen zu § 63b DesignG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 21.09.2021 - 310 O 176/20
- LG Düsseldorf, 20.07.2017 - 14c O 137/16
- LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19
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- LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
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