Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
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1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
§ 62aAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschafts-
geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
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geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
Querverweise
Auf § 64 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)