Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 64
Erteilung der Vollstreckungsklausel

1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

Querverweise

Auf § 64 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

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