Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16) |
Alte Fassung
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Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 11 begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die sie für notwendig hält.
Vorschrift eingefügt durch das Vertrag von Nizza vom 26.02.2001
Art. 1(ex-Art. 1)
Art. 2(ex-Art. 2)
Art. 3(ex-Art. 3)
Art. 4(ex-Art. 3a)
Art. 5(ex-Art. 3b)
Art. 6(ex-Art. 3c)
Art. 7(ex-Art. 4)
Art. 8(ex-Art. 4a)
Art. 9(ex-Art. 4b)
Art. 10(ex-Art. 5)
Art. 11
Art. 11a
Art. 12(ex-Art. 6)
Art. 13(ex-Art. 6a)
Art. 14(ex-Art. 7a)
Art. 15(ex-Art. 7c)
Art. 16(ex-Art. 7d)
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