Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   1. Teil - Grundsätze (Art. 1 - 16)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

Art. 14
(ex-Art. 7a)

(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

(2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.

(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu Art. 14 EG

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Querverweise

Auf Art. 14 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Grundsätze
        Art. 15 (ex-Art. 7c)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
          Art. 62 (ex-Art. 73j)
          Art. 69 (ex-Art. 73q)
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Steuerliche Vorschriften
            Art. 93 (ex-Art. 99)
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 95 (ex-Art. 100a)
        Transeuropäische Netze
          Art. 154 (ex-Art. 129b)
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