EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (Art. 61 - 69) |
Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
1. | Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; | ||
2. | Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird: | ||
a) | Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind; | ||
b) | Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich | ||
i) | der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; | ||
ii) | der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten; | ||
iii) | der einheitlichen Visumgestaltung; | ||
iv) | der Vorschriften für ein einheitliches Visum. | ||
3. | Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen. |
Rechtsprechung zu Art. 62 EG
41 Entscheidungen zu Art. 62 EG in unserer Datenbank:
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