EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VIII - Beschäftigung (Art. 125 - 130) |
Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.
Rechtsprechung zu Art. 125 EG
6 Entscheidungen zu Art. 125 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-13/05
Chacón Navas - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04
De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2010 - L 12 AL 3116/09
Arbeitsförderungsrecht - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-224/98
'D''Hoop'
- EuGH, 07.07.2005 - C-147/03
DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST ...
Querverweise
Auf Art. 125 EG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 125 EG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 12