Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

Art. 164
(ex-Art. 130g)

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.

Rechtsprechung zu Art. 164 EG

5 Entscheidungen zu Art. 164 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 164 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Forschung und technologische Entwicklung
          Art. 166 (ex-Art. 130i)
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