Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) | Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen; | |
b) | Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; | |
c) | Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration; | |
d) | Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft. |
Rechtsprechung zu Art. 164 EG
5 Entscheidungen zu Art. 164 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 29.05.1997 - C-299/95
Kremzow / Republik Österreich
- FG Niedersachsen, 17.04.1997 - V 416/95
Haftung eines EU-Mitgliedstaates bei nicht fristgerechter Umsetzung einer ...
- FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 250/95
Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden über Umsätze aus dem Betrieb von ...
- FG Niedersachsen, 04.01.1996 - V 362/95
Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden wegen Nichteinhaltung der ...
- LG Hamburg, 16.02.2000 - 315 O 25/99
Werbung mit sog. banner-ads bei Internet-Suchmaschinen ist unzulässig und ...
Querverweise
Auf Art. 164 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Forschung und technologische Entwicklung
- Art. 166 (ex-Art. 130i)