Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EG
__paste_bez____paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

Art. 171
(ex-Art. 130n)

Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.

Rechtsprechung zu Art. 171 EG

8 Entscheidungen zu Art. 171 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 171 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Forschung und technologische Entwicklung
          Art. 172 (ex-Art. 130o)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof
              Art. 228 (ex-Art. 171)
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