Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel XVIII - Forschung und technologische Entwicklung (Art. 163 - 173) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu Art. 171 EG
8 Entscheidungen zu Art. 171 EG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.09.1958 - VIII ZR 111/57
- RG, 16.01.1939 - IV 168/38
1. Setzt die Anwendung des Art. 171 EG.z.BGB. voraus, daß die Kündigung beiden ...
- RG, 04.03.1919 - III 334/18
Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Geltendes Recht bei der Verlängerung eines ...
- RG, 29.04.1919 - III 433/18
Verjährung eines Anspruchs des Pächters auf die Übertaxe des Pachtinventars
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1996 - C-50/94
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - ...
- EuG, 10.05.2006 - T-279/03
Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-278/01
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS HAT DIE KOMMISSION SPANIEN KEINE ANGEMESSENE ...
Querverweise
Auf Art. 171 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Forschung und technologische Entwicklung
- Art. 172 (ex-Art. 130o)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 228 (ex-Art. 171)