Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Art. 128

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.

Rechtsprechung zu Art. 128 EGBGB

2 Entscheidungen zu Art. 128 EGBGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 128 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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