Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
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Textdarstellung

  

Art. 93

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fristen, bis zu deren Ablauf gemietete Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses zu räumen sind.

Rechtsprechung zu Art. 93 EGBGB

Entscheidung zu Art. 93 EGBGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 93 EGBGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 546 I (Rückgabepflicht des Mieters)
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