Einführungsgesetz BGB
3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152) |
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens herauszugeben.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.03.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 |
Rechtsprechung zu Art. 94 EGBGB
3 Entscheidungen zu Art. 94 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.02.1964 - III ZR 224/62
- BFH, 30.11.1961 - IV 302/58 U
Aktivierung von Gebührenforderungen und Zinsforderungen eines Pfandleihers in der ...
- BGH, 23.02.1966 - 2 StR 17/66
Verurteilung wegen Unterschlagung - Merkmal der Zueignung - Manifestation des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 94 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- §§ 1204 ff. (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen)