Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. 2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
§ 59Organisation
§ 60Aufgaben des Beirates
§ 60aAufgaben des Länderausschusses
§ 61Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 62Gutachten der Monopolkommission
§ 63Berichterstattung
§ 64Wissenschaftliche Beratung
§ 64aZusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 60 EnWG
2 Entscheidungen zu § 60 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 - 3 Kart 878/21
- VG Stade, 27.02.2019 - 1 A 425/15
Altes Recht; Verwirkung; Wasserbuch; Alte Wasserrechte zum Mühlenbetrieb
Querverweise
Auf § 60 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 64a (Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)