(1) 1Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. 2Dies gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) 1Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung. 2Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
Rechtsprechung zu § 64a EnWG
5 Entscheidungen zu § 64a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.2015 - EnVR 18/14
Stadtwerke Schwerte GmbH - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: ...
- BGH, 13.11.2007 - KVR 23/07
Beteiligung der Bundesnetzagentur
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 27.03.2007 - 1 W 25/06
Erfordernis einer Beteiligung der Bundesnetzagentur in energiewirtschaftlichen ...
- OLG Naumburg, 15.07.2008 - 1 W 25/06
Erledigung eines energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache ...
- OLG Naumburg, 27.03.2007 - 1 W 25/06
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 26/07
Beteiligung der Bundesnetzagentur an Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung ...