EuGVÜ
Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a) |
Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Rechtsprechung zu Art. 10 EuGVÜ
4 Entscheidungen zu Art. 10 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
BT (Mise en cause de la personne assurée)
- OLG Celle, 18.12.2003 - 11 U 51/03
Zulässigkeit einer Klage gegen den zweiten Beklagten bei einem Klägerbegehren ...
- EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen von 1968 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
Querverweise
Auf Art. 10 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 11
Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 EuGVÜ:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 40 IV (Unerlaubte Handlung) (zu Art. 10 II, III)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 115 (Direktanspruch) (zu Art. 10 II)