Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   1. Abschnitt - Anerkennung (Art. 26 - 30)   
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Art. 29

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Rechtsprechung zu Art. 29 EuGVÜ

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