EuGVÜ
Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
1. Abschnitt - Anerkennung (Art. 26 - 30) |
Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
Rechtsprechung zu Art. 30 EuGVÜ
8 Entscheidungen zu Art. 30 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.05.1994 - 2 UF 179/93
Frankreich; Unterhalt; Unterhaltsanspruch; Leistungsklage; Zulässigkeit
- OLG Köln, 14.07.2003 - 16 W 12/03
Keine Verfahrensaussetzung wegen Wiederaufnahmeklage
- BGH, 05.11.1992 - IX ZB 15/92
Unvereinbarkeit einer Entscheidung mit einer Entscheidung, deren Anerkennung ...
- OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 13 W 21/00
Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz: ...
- EuGH, 22.11.1977 - 43/77
Industrial Diamond Supplies / Riva
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.1977 - 43/77
Industrial Diamond Supplies gegen Luigi Riva. - Brüsseler Übereinkommen vom 27. ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.1977 - 43/77
- OLG Köln, 16.09.1996 - 11 W 32/96
Verletzung der öffentlichen Ordnung durch ein ausländisches Urteil
- EuGH, 17.06.1999 - C-260/97
Unibank