Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)   
   Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127)   
Gliederung
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§ 126a

1Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. 4§ 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 126a FGO

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