Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
1Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. 4§ 126 Abs. 6 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 126a FGO
454 Entscheidungen zu § 126a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 22.11.2023 - XI R 1/20
Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im ...
- BFH, 27.09.2017 - XI R 18/16
Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und ...
- BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20
Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes ...
- BFH, 08.01.2014 - VII S 45/13
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.08.2013 - VII R 20/12
Zu den Folgen eines nicht ordnungsgemäß erledigten ...
- BFH, 22.08.2013 - VII R 20/12
- BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15
Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO ...
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
- BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - ...
- BFH, 24.06.2014 - VIII R 48/11
Beschlussverfahren gemäß § 126a FGO nach Änderungsbescheid
- BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21
Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen