Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) 1Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
1. | in der Sache selbst entscheiden oder | |
2. | das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. |
2Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) 1Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Rechtsprechung zu § 126 FGO
18.373 Entscheidungen zu § 126 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 16.01.2024 - VII R 24/22
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der Steuerberaterprüfung
- BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21
Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung
- BFH, 08.11.2017 - IX R 35/15
Verstoß gegen die Bindungswirkung (§ 126 Abs. 5 FGO) eines zurückverweisenden ...
- BFH, 14.12.2023 - V R 2/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2/21 - Zum Zweckbetrieb ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10090/17
Bewertung einer Pensionsrückstellung - Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO gilt ...
- BFH, 27.03.2014 - X B 75/13
Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 29.11.2012 - 6 K 1804/11
Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die ...
- FG Sachsen, 29.11.2012 - 6 K 1804/11
- BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im ...
- BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18
Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. ...
- BFH, 18.06.2015 - X B 20/15
Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlende Erfolgsaussicht des Revisionsverfahrens
Querverweise
Auf § 126 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 126a