Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
(2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 123 FGO
670 Entscheidungen zu § 123 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.01.2024 - III R 15/23
Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das ...
- BFH, 25.10.2023 - I R 8/18
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R ...
- BFH, 24.11.2021 - I R 6/21
Beiladung von Religionsgemeinschaften in kirchenrechtlichen ...
- BFH, 26.02.2020 - VII R 25/18
Herstellung von Wasserglas
- BFH, 28.07.2021 - IX R 8/19
Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2 ...
- BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14
Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung ...
- BFH, 11.01.2018 - X R 21/17
Beiladung im Revisionsverfahren
- BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht
- BFH, 05.06.2019 - IV R 17/16
Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. ...
- BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20
Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und ...
Querverweise
Auf § 123 FGO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 123 FGO:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 67