Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) 1Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
Rechtsprechung zu § 124 FGO
830 Entscheidungen zu § 124 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 10/23
Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte ...
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 129/22
Bezeichnung des Klagebegehrens
- BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23
Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung
- BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
- BFH, 12.08.2008 - X S 35/08
Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die prozessuale ...
- BFH, 14.12.2011 - VIII B 26/10
NZB: Befangenheit, Divergenz
- BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- BFH, 07.06.2022 - VIII B 105/21
Anordnung einer Anschlussprüfung bei freiberuflichen Kleinstbetrieben