Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Finanzgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Rechtsprechung zu § 18 FGO
7 Entscheidungen zu § 18 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 29.07.2021 - II B 12/21
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Steuerstrafverfahren
- BFH, 09.03.2015 - II B 98/14
Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Vermögenverfalls
- OVG Hamburg, 07.02.2002 - 3 So 6/02
Entbindung aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter wegen Umzuges in ein anderes ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.1994 - 2 S 2/94
- FG Düsseldorf, 04.11.1992 - 4 S 33/92
- FG Hamburg, 22.07.1971 - AR 22/71
- FG Hamburg, 24.04.1967 - IV 1266/66
Querverweise
Auf § 18 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Ehrenamtliche Richter
- § 21