Finanzgerichtsordnung
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 39) |
Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 - 13) |
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und | |
2. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. |
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 6 FGO
1.443 Entscheidungen zu § 6 FGO in unserer Datenbank:
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Bezeichnung des Klagebegehrens
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§ 6 FGO in Nachschlagewerken
- § 6 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einzelrichter