Fernunterrichtsschutzgesetz
3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz) vom 02.11.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz) | 02.11.2011 |
§ 12Zulassung von Fernlehrgängen
§ 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
§ 13Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
§ 14Rücknahme und Widerruf
§ 15Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
§ 16Werbung mit Informationsmaterial
§ 17Vertreter, Berater
§ 18Ergänzende Fernlehrgänge
§ 19Zentralstelle; Zulassungs-
entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
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entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 12a FernUSG
Entscheidung zu § 12a FernUSG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 - 2 A 10419/15
Hochschulrecht - Zulassung eines Fernlehrgangs einer öffentlichen Hochschule
Querverweise
Auf § 12a FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- § 18 (Ergänzende Fernlehrgänge)