Fernunterrichtsschutzgesetz
3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21) |
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__paste_bez____paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
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1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. 2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 12Zulassung von Fernlehrgängen
§ 12aEinheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
§ 13Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
§ 14Rücknahme und Widerruf
§ 15Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
§ 16Werbung mit Informationsmaterial
§ 17Vertreter, Berater
§ 18Ergänzende Fernlehrgänge
§ 19Zentralstelle; Zulassungs-
entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
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entscheidung § 20Auskunftspflicht § 21Ordnungswidrigkeiten
Querverweise
Auf § 18 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Ordnungswidrigkeiten)