Fernunterrichtsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Vertreter, Berater

1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

1. vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
2. nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.

2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642), in Kraft getreten am 13.06.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.06.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung20.09.2013BGBl. I S. 3642
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850

Querverweise

Auf § 17 FernUSG verweisen folgende Vorschriften:

    Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) 
      Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
        § 18 (Ergänzende Fernlehrgänge)
        § 21 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
        § 27 (Übergangsvorschrift)
Was ist das?

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