Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135) |
(1) 1Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es
2§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. 2Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2021 | Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 18.07.2017 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
beschreibung § 122Eignung § 123Zwingende Ausschlussgründe § 124Fakultative Ausschlussgründe § 125Selbstreinigung § 126Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse § 127Zuschlag § 128Auftragsausführung § 129Zwingend zu berücksichtigende Ausführungs-
bedingungen § 130Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 131Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrs-
leistungen im Eisenbahnverkehr § 132Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 133Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen § 134Informations- und Wartepflicht § 135Unwirksamkeit
Rechtsprechung zu § 125 GWB
49 Entscheidungen zu § 125 GWB in unserer Datenbank:
- VK Westfalen, 25.04.2019 - VK 2-41/18
Wer nach Kartellbeteiligung wieder mitbieten will, muss umfassend aufklären!
- VK Bund, 12.10.2020 - VK 2-77/20
§ 124 Abs. 1 Nr. 4, § 125 GWB
- VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16
Qualifizierungssystem
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 24.10.2018 - C-124/17
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-124/17
Vossloh Laeis - Vorabentscheidungsfrage - Öffentliche Aufträge - Verfahren - ...
- VK Südbayern, 13.12.2016 - Z3-3-3194-1-45-11/16
Ausschluss aus dem Prüfungssystem für die Lieferung von Oberbaumaterial
- VK Südbayern, 07.03.2017 - Z3-3-3194-1-45-11/16
Vorlage zur Vorabentscheidung zum EuGH zwecks Auslegung von Art. 57 der ...
- EuGH, 24.10.2018 - C-124/17
- OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - Verg 36/21
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dem Vergabeverfahren zur ...
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 10.06.2021 - VK 1-34/21
Herstellung und Lieferung von Sturmgewehren mit Zubehör für die Bundeswehr
- VK Bund, 10.06.2021 - VK 1-34/21
- VK Südbayern, 12.01.2021 - 3194.Z3-3_01-20-15 Corona
Coronavirus, SARS-CoV-2, Vergabeverfahren, Vergabekammer, Leistungen, Ermessen, ...
Querverweise
Auf § 125 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von Konzessionen
- § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Anforderungen an Unternehmen; Eignung
- § 42 (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern)