Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Textdarstellung

  

§ 121
Beanstandungsrecht

(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Ein Beschluß der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.

Rechtsprechung zu § 121 GemO

39 Entscheidungen zu § 121 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 121 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
     
      Aufsicht
        § 123 (Ersatzvornahme)
        § 124 (Bestellung eines Beauftragten)
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
    Landesbauordnung (LBO) 
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 54 (Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen)

Redaktionelle Querverweise zu § 121 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 4 III 3 (Satzungen)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 43 II 5 (Stellung im Gemeinderat)
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