Gemeindeordnung
4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Ein Beschluß der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluß nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat.
behörden § 120Informationsrecht § 121Beanstandungsrecht § 122Anordnungsrecht § 123Ersatzvornahme § 124Bestellung eines Beauftragten § 125Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht § 126Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde § 127Zwangsvollstreckung § 128Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters § 129Fachaufsichts-
behörden, Befugnisse der Fachaufsicht
Rechtsprechung zu § 121 GemO
39 Entscheidungen zu § 121 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 04.03.2024 - 10 K 1934/22
- VG Freiburg, 12.12.2023 - 2 K 3207/23
Öffentliches Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die ...
- VG Sigmaringen, 05.11.2014 - 2 K 521/12
Überprüfung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots; Unsicherheit über ...
- VG Sigmaringen, 02.08.2021 - 3 K 2816/20
Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 1 S 183/15
Pflicht einer Gemeinde zum Vorhalten der für Einsätze in einem Tunnel einer ...
- VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17
(Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen ...
- VG Karlsruhe, 24.01.2022 - DL 17 K 3966/21
Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher ...
- VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts ...
- OLG Karlsruhe, 04.04.2012 - 11 Wx 111/11
Verbot der Unterwertveräußerung in Baden-Württemberg: Verbotsgesetz nach § 134 ...
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08
Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag ...
Querverweise
Auf § 121 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 3 (Planung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 1 (Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Aufsicht
- § 48 (Wesen und Inhalt der Aufsicht)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 54 (Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 20 (Rechtsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 121 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 4 III 3 (Satzungen)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 43 II 5 (Stellung im Gemeinderat)