Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Textdarstellung

  

§ 125
Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

Rechtsprechung zu § 125 GemO

13 Entscheidungen zu § 125 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 125 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)

Redaktionelle Querverweise zu § 125 GemO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 42 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]
     
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          §§ 68 ff. [Vorverfahren]
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