Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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§ 120
Informationsrecht

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten.

Rechtsprechung zu § 120 GemO

11 Entscheidungen zu § 120 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 120 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
     
      Aufsicht
        § 123 (Ersatzvornahme)
        § 124 (Bestellung eines Beauftragten)
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
Was ist das?

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