Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 32
Rechtsstellung der Gemeinderäte

(1) 1Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. 2Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Gemeinderats zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig. 3Steht der Gemeinderat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für seine Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2a) Gemeinderäte, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig, soweit sich nicht aus Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) 1Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. 2An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

(5) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinden in Organen eines Unternehmens (§ 104) Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.

Rechtsprechung zu § 32 GemO

37 Entscheidungen zu § 32 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 32 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 40 (Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse)
          § 41 (Beratende Ausschüsse)
        Besondere Verwaltungsformen
          3. Bezirksverfassung
            § 65 (Bezirksbeirat)
    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Redaktionelle Querverweise zu § 32 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          §§ 15 ff. (Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit) (zu § 32 I 1)
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