Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b)   
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Textdarstellung

  

§ 28
Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.

(2) 1Nicht wählbar sind Bürger,

1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2),
2. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

2Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.

Rechtsprechung zu § 28 GemO

5 Entscheidungen zu § 28 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 31 (Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl)
        Bürgermeister
          § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe)

Redaktionelle Querverweise zu § 28 GemO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenfolgen
              §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 28 II Nr. 2)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
          Art. 72 I 2
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