Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.
(2) 1Nicht wählbar sind Bürger,
1. | die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2), | |
2. | die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. |
2Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
Rechtsprechung zu § 28 GemO
5 Entscheidungen zu § 28 GemO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 5057/14
- VG Karlsruhe, 17.09.2010 - 8 K 1876/10
Kommunalwahlrecht - Wählbarkeit von Bürgern der Gemeinde setzt dauerhaftes Wohnen ...
- VG Stuttgart, 13.04.2005 - 7 K 3365/04
Anfechtung einer Wahl zum Gemeinderat.
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2006 - 1 S 78/06
Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl - Wählbarkeit eines Bewerbers - zum Begriff ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2006 - 1 S 78/06
Querverweise
Auf § 28 GemO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 28 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 12 (Bürgerrecht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 28 II Nr. 2)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
- § 39 II
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 19 (ex-Art. 8b)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 28 I 3
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 72 I 2