Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   
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Textdarstellung

  

§ 46
Wählbarkeit, Hinderungsgründe

(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

(2) 1Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 28 Absatz 2) oder nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist. 2Nicht wählbar ist ferner,

1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat,

in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

(3) 1Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. 2Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.

(4) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.

Rechtsprechung zu § 46 GemO

6 Entscheidungen zu § 46 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 46 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 48 (Stellvertreter des Bürgermeisters)
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 46 GemO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Nebenfolgen
              §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 46 II Nr. 2)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
          Art. 72 I 2
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