Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
(2) 1Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 28 Absatz 2) oder nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist. 2Nicht wählbar ist ferner,
in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
(3) 1Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. 2Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
(4) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Rechtsprechung zu § 46 GemO
6 Entscheidungen zu § 46 GemO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 14.04.2015 - 4 K 4095/14
Stimmabgabe nur durch Angabe von Vor- und Familiennamen des zu Wählenden ist bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21
Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.1991 - 1 S 944/91
Erlaßzeitpunkt beim Gerichtsbescheid; Höchstaltersgrenze für Wählbarkeit zum ...
- VG Sigmaringen, 19.06.2007 - 9 K 606/07
Oberbürgermeisterwahl der Stadt Albstadt vom 11.03.2007 ist gültig
- VG Karlsruhe, 26.01.2012 - 2 K 2293/11
Ungültigerklärung einer Wahl des Bürgermeisters; gesetzlicher Ausschluss von ...
- VG Karlsruhe, 02.04.1998 - 14 K 139/98
Querverweise
Auf § 46 GemO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 46 GemO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 46 II Nr. 2)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
- § 39 II
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 19 (ex-Art. 8b)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 28 I 3
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 72 I 2