Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 44
Leitung der Gemeindeverwaltung

(1) 1Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. 2Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab.

(2) 1Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. 2Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. 3Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 39 Abs. 2), auch nicht dem Bürgermeister übertragen.

(3) 1Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; abweichend hiervon ist der Gemeinderat für den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen zuständig, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen. 2Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. 3Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Bürgermeister die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.

Rechtsprechung zu § 44 GemO

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Querverweise

Auf § 44 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 24 (Rechtsstellung und Aufgaben)
        Bürgermeister
          § 43 (Stellung im Gemeinderat)
          § 55 (Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten)
        Besondere Verwaltungsformen
          1. Verwaltungsgemeinschaft
            § 60 (Anwendung von Rechtsvorschriften und besondere Bestimmungen für die Verwaltungsgemeinschaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 44 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 44 III)
          § 4 (Satzungen) (zu § 44 III 1, 2. HS)
    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 15 II (Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen) (zu § 44 III)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 13 S. 2 (Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) (zu § 44 III 1)
            § 15 II (Allgemeine Regeln für die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten) (zu § 44 III 1)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 28 II (Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG)) (zu § 44 III 1)
     
      Gewässeraufsicht
        § 75 (Allgemeine Gewässeraufsicht) (zu § 44 III 1)
Was ist das?

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