Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
1. Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 - 62) |
(1) Für die Verwaltungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Genehmigung bedürfen auch Änderungen der Verbandssatzung und der Vereinbarung wegen der Aufnahme einer Gemeinde. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet über alle erforderlichen Genehmigungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) 1Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands besteht nach näherer Bestimmung der Verbandssatzung aus dem Bürgermeister und mindestens einem weiteren Vertreter einer jeden Mitgliedsgemeinde. 2Die weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt; scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat oder der Verbandsversammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter gewählt. 3Für jeden weiteren Vertreter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall vertritt.
(4) 1Bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ist ein gemeinsamer Ausschuß aus Vertretern der beteiligten Gemeinden zu bilden. 2Der gemeinsame Ausschuß entscheidet an Stelle des Gemeinderats der erfüllenden Gemeinde über die Erfüllungsaufgaben (§ 61), soweit nicht der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der gemeinsame Ausschuß bestimmte Angelegenheiten überträgt; eine dauernde Übertragung ist abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2 durch Satzung zu regeln. 3Für den gemeinsamen Ausschuß gelten die Vorschriften über die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands entsprechend; keine Gemeinde darf mehr als 60 vom Hundert aller Stimmen haben; Vorsitzender ist der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde.
(5) 1Gegen Beschlüsse des gemeinsamen Ausschusses kann eine beteiligte Gemeinde binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung Einspruch einlegen, wenn der Beschluß für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Auf einen Einspruch hat der gemeinsame Ausschuß erneut zu beschließen. 4Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefaßt wird.
gemeinschaft § 60Anwendung von Rechtsvorschriften und besondere Bestimmungen für die Verwaltungs-
gemeinschaft § 61Aufgaben der Verwaltungs-
gemeinschaft § 62Auflösung der Verwaltungs-
gemeinschaft und Ausscheiden beteiligter Gemeinden
Rechtsprechung zu § 60 GemO
12 Entscheidungen zu § 60 GemO in unserer Datenbank:
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Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von ...
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Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds
- StGH Baden-Württemberg, 04.06.1976 - GR 3/75
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 1 S 1652/98
Normerlassklage - Rechtsverordnung zwecks Ermöglichung des Austritts aus einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.12.1974 - I 1547/74
Genehmigung der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft
- StGH Baden-Württemberg, 24.02.1979 - GR 2/78
Zur Verfassungsmäßigkeit von GemO BW § 60 Abs 4 und GemO BW § 60 Abs 5 in der ...
- VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
Verlagerung der Zuständigkeit für Flächennutzungsplanung auf die Ämter
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.1994 - 1 S 2455/93
Keine Rückübertragung von gesetzlichen Erledigungsaufgaben eines ...
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