Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76) |
1. Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 - 62) |
1Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können eine Verwaltungsgemeinschaft als Gemeindeverwaltungsverband bilden oder vereinbaren, daß eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft). 2Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. 3Die Verwaltungsgemeinschaft soll nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und landesplanerischen Gesichtspunkte so abgegrenzt werden, daß sie ihre Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann.
Rechtsprechung zu § 59 GemO
14 Entscheidungen zu § 59 GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 12.12.2023 - 2 K 3207/23
Öffentliches Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22
Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von ...
- VG Karlsruhe, 15.06.2023 - 2 K 1405/23
Nachbarklage gegen die Vollziehung einer durch das Landratsamt erteilten ...
- VG Freiburg, 26.09.2017 - 3 K 2517/15
Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Durchsetzung ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1999 - 1 S 1652/98
Normerlassklage - Rechtsverordnung zwecks Ermöglichung des Austritts aus einer ...
- VerfG Brandenburg, 21.03.2002 - VfGBbg 19/01
Verlagerung der Zuständigkeit für Flächennutzungsplanung auf die Ämter
- VGH Baden-Württemberg, 30.12.1974 - I 1547/74
Genehmigung der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.1989 - 1 S 2842/88
Selbstverwaltungsrecht; Planungshoheit der Gemeinden; Gemeindefriedhof auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.1990 - 10 S 570/90
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Hennenhaltungsverordnung
- VG Karlsruhe, 11.10.2022 - 8 K 3426/21
Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die ...