Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   4. Abschnitt - Gemeindebedienstete (§§ 56 - 58)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 58
Gemeindefachbediensteter

1Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte müssen die Gemeinden mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst (Gemeindefachbediensteter) haben. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn diese der Gemeinde einen Gemeindefachbediensteten zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur Verfügung stellt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 01.01.2018.

Rechtsprechung zu § 58 GemO

Entscheidung zu § 58 GemO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 58 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          1. Verwaltungsgemeinschaft
            § 61 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)
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