Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
4. Abschnitt - Gemeindebedienstete (§§ 56 - 58) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte müssen die Gemeinden mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst (Gemeindefachbediensteter) haben. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn diese der Gemeinde einen Gemeindefachbediensteten zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zur Verfügung stellt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 01.01.2018.
Rechtsprechung zu § 58 GemO
Entscheidung zu § 58 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1540/93
Zur Übertragung von Nebentätigkeiten, hier: Übertragung der Aufgaben eines ...
Querverweise
Auf § 58 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 1. Verwaltungsgemeinschaft
- § 61 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)