Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
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(1) 1Beigeordnete können nicht gleichzeitig andere Planstellen der Gemeinde innehaben oder deren Bedienstete sein. 2Sie können auch nicht Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen oder obersten Rechtsaufsichtsbehörde sowie des Landratsamts und des Landkreises sein.
(2) 1Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Bürgermeister in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sein. 2Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete, im Übrigen der an Dienstjahren Jüngere in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.
§ 42Rechtsstellung des Bürgermeisters
§ 43Stellung im Gemeinderat
§ 44Leitung der Gemeindeverwaltung
§ 45Wahlgrundsätze
§ 46Wählbarkeit, Hinderungsgründe
§ 47Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung
§ 48Stellvertreter des Bürgermeisters
§ 49Beigeordnete
§ 50Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
§ 51Hinderungsgründe
§ 52Besondere Dienstpflichten
§ 52aWahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes
§ 53Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
§ 54Verpflichtungs-
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
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erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten