Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 67
Einführung der Ortschaftsverfassung

1In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. 2Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.

Rechtsprechung zu § 67 GemO

6 Entscheidungen zu § 67 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 67 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 67 GemO:

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